Tiefensee: Verfassungsgerichtshof bestätigt Rot-Rot-Grün auf ganzer Linie
Der SPD-Landesvorsitzende Wolfgang Tiefensee begrüßt das heutige Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im abstrakten Normenkontrollverfahren der AfD-Landtagsfraktion gegen die Absenkung des kommunalen Wahlalters auf 16 Jahre.
„Der Verfassungsgerichtshof ist der Position von Rot-Rot-Grün bei der Absenkung des kommunalen Wahlalters und dem Ausbau der direkten Demokratie auf der Kommunalebene auf ganzer Linie gefolgt. Beide Neuregelungen wurden als verfassungsgemäß eingestuft, sowohl materiell als auch formell. Das Urteil lässt keine Interpretationsspielräume offen. Die AfD-Landtagsfraktion ist mit ihrem Ansinnen, junge Erwachsene vom kommunalen Wahlrecht auszuschließen und sich gegen den Ausbau der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stemmen, kapital gescheitert. Die SPD sieht sich mit diesem eindeutigen Urteil einmal mehr in ihrem Kurs bestärkt, die direkten Beteiligungsrechte von jungen Menschen an der politischen Willensbildung zu erweitern. Der nächstfolgende und logische Schritt muss nun die Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen sein, für den wir weiter werben. Wer junge Menschen für unsere Demokratie begeistern will, muss ihnen Vertrauen entgegen bringen und die Möglichkeit einräumen, direkt mitzuentscheiden. Das gilt angesichts der aktuellen Entwicklungen in unserer Demokratie mehr denn je“, unterstreicht Tiefensee.
Hintergrund:
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil im abstrakten Normenkontrollverfahren die Klage der AfD-Landtagsfraktion als unbegründet zurückgewiesen und die Neuregelungen zum kommunalen Wahlrecht und zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene als verfassungsgemäß bewertet. Beide Regelungen verstoßen weder gegen Wahlrechtsgrundsätze der Thüringer Verfassung noch gegen die Grundsätze der Volkssouveränität, der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Das Rechtsstaatsprinzip sei ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz der Freiheit der Wahl. Auch Bundesrecht stehe den Neuregelungen nicht entgegen. Die Gesetzgebungsverfahren seien ebenfalls nicht zu beanstanden und formell verfassungsgemäß gewesen.